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[ 8.2006 ]

Generelle Bemerkungen zu SBR3000

KOG - Koordinationsgruppe Trägerinnenschaft Lohngleichheitsverfahren Stadt Zürich

 

AGGP (Aktion Gsundi Gsundheitspolitik), EVS (ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz, Sektion ZH/SH), FGS (Frauengewerkschaft Schweiz), FISIO (Schweiz. Physiotherapieverband, Kantonalverband ZH/GL), SBK (Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Sektion ZH, GL, SH), SHV (Schweiz. Hebammenverband, Sektion ZH und Umgebung)

Adresse: KOG c/o FGS, Postfach 8207, 3001 Bern, Email: sekretariat@aggp.ch , KOG-PC 70-346140-5

 

An Gemeinderätinnen und Gemeinderäte der Stadt Zürich

Generelle Bemerkungen zum neuen Lohnssystem der Stadt Zürich (SBR 3000)

 

1. Einleitung

Wie Sie der Pressemitteilung der KOG vom 13. Juli 2006 entnehmen können, haben die Gesundheitsberufe als einzige Berufsgruppe dezidiert gegen die Weisung zum modifizierten Lohnsystem SBR 3000 Stellung genommen. Zwar hat die KOG, vertreten durch den SBK, an den vorausgehenden Verhandlungsrunden der paritätischen Arbeitsgruppe teilgenommen, aber die wesentlichen Forderungen des Gesundheitspersonals fanden im Ergebnis keine oder eine nur unzureichende Berücksichtigung, wie nachfolgend dargelegt wird. Es ist nicht annehmbar, dass das städtische Gesundheitspersonal auf seine berechtigten Aufholansprüche verzichten muss, während die Besitzstandswahrung anderer (vorwiegend männlicher) Berufsgruppen gewährleistet bleibt. Das Verhandlungsergebnis ist gleichstellungspolitisch inakzeptabel, werden doch frauentypische Berufsgruppen wie die Gesundheitsberufe weiterhin benachteiligt. Nicht annehmbar ist für uns auch der Leistungslohn, der als wichtige Lohnkomponente im Jahr 2008 wirksam werden soll.

 

2. Dem Aufholanspruch der bisher diskriminierten Gesundheitsberufe trägt die SBR 3000 nicht Rechnung

Das städtische Gesundheitspersonal erfuhr vor der Besoldungsrevision 2000 bei den Löhnen eine Diskriminierung. Damals weigerte sich der Zürcher Stadtrat, dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.1.2001, welches eine Klage des Gesundheitspersonals gegen Lohndiskriminierung gutgeheissen hat, Folge zu leisten. Die daraus resultierenden Gleichstellungsbeschwerden aus dem Jahr 2002 wurden in diesem Punkt vom Bezirksrat am 19.1.2006 gestützt. Die Stadt zog den Fall an die nächste Instanz weiter. Die Angelegenheit wurde weder rückwirkend noch prospektiv bereinigt. Das Verfahren ist noch hängig.

Da die Löhne vor der Besoldungsrevision als Basis für die Überführung im Jahr 2002 dienten, setzte sich die Diskriminierung fort, indem der resultierende Lohnzuwachs einen bestimmten Prozentsatz, bezogen auf den bisherigen, diskriminierenden Lohn nicht übersteigen durfte. Die Zuwachsbegrenzung wurde durch Streichung von Werten der nutzbaren Erfahrung (nE) erreicht.

Die bisherigen Lohneinsparungen und –diskriminierungen beim Gesundheitspersonal sind von grosser Nachhaltigkeit, denn die geplanten Lohnüberführungen ins neue Besoldungssystem gehen wiederum von unbereinigten Löhnen aus.

Die Lohnkorrekturen für die strukturellen AufholerInnen, wie dem Gesundheitspersonal, werden nicht vorgängig, vor der Überführung ins neue System vorgenommen, d.h. die Löhne werden nicht auf die zustehenden 100 % heraufgeführt. Die nutzbare Erfahrung (nE) wird erst nachträglich neu berechnet, was allgemein zu einem höheren Wert der bisherigen nE führen wird. Diese neu errechneten Werte werden jedoch nicht abgegolten. Und: Je mehr nE errechnet werden, desto flacher werden die Lohnanstiege - aufgrund des degressiven Lohnanstiegs in der neuen Lohnbandmatrix - sein.

Für Berufsgruppen, bei welchen mit der Einführung der Besoldungsrevision 2000 die Werte der nE gekürzt wurden, ist das neue Prozedere besonders schmerzlich, da für die vorenthaltenen Werte der nE einerseits kein Geld bezahlt wird und andererseits das neu errechnete Mehr an nE nicht nur keine Abgeltung erfährt, sondern in den Folgejahren zu geringeren Lohnzuwächsen führt.

Das Gesundheitspersonal akzeptiert nicht, dass es mit der SBR 3000 erneut um seinen berechtigten Aufholanspruch gebracht wird.

Nachteilig auswirken wird sich auch die Senkung des Lohnbands um 10 % bei gleich bleibender oberen Grenze – nämlich zu Ungunsten vor allem des neu eintretenden Gesundheitspersonals.

Wie hoch die Löhne der EinsteigerInnen bei der Stadt tatsächlich sein werden, wird eher vom Quervergleich und von der Marktlage abhängen als von den Arbeitsplatzbewertungen, welche die Grundlage für das Besoldungssystem bilden (sollten). Wie auch 2002 setzt sich damit eine Diskriminierung fort, indem der Quervergleich mit den vom Niveau 96 % her überführten Berufsgruppen ein tieferer ist, als bei denjenigen Berufsgruppen, welche vom Niveau 100 % oder noch höher her kommen.

Die von der Stadt versprochene grössere Lohngerechtigkeit geht einmal mehr am Gesundheitspersonal vorbei.

 

3. Leistungslohn

Gegen den Leistungslohn haben sich alle Personalverbände ausgesprochen. Bemerkenswert ist, dass sich auch einige Departemente der Stadt Zürich – notabene Arbeitgeber – dagegen ausgesprochen haben. Das HRZ des Finanzdepartements hat jedoch auch gegen den Widerstand aus den Departementen am Leistungslohn festgehalten. Mit ihm wird eine lohnpolitische Weiche gestellt, auf der Willkür und zusätzliche Geschlechterdiskriminierung Einzug halten können.

Der Leistungslohn ist grundsätzlich abzulehnen. Er fördert die Konkurrenz und Entsolidarisierung, verhindert Lohntransparenz, diskriminiert Frauen und kaschiert Sparmassnahmen. Er wurde in der Stadt Zürich bereits 2002 mit einem Lohnanteil von +/- 5% eingeführt, wird aber erst jetzt – mit neuem Berechnungsmodus – umgesetzt. Er soll mit der SBR im Jahr 2008 lohnwirksam werden.

Erfahrungen in Systemen, in welchen die Leistungskomponente eingebettet ist, zeigen geschlechtsspezifische Unterschiede in den Bewertungen und den daraus resultierenden Lohnmassnahmen. Diese geschlechtsspezifischen Unterschiede gehen zu Lasten der Frauen.

 

4. Noch viele Dunkelkammern

Neben den in der vorliegenden Weisung enthaltenen Bestimmungen kommen aber zahlreiche lohnrelevante Präzisierungen hinzu, die erst in den späteren Ausführungsbestimmungen und Bewertungssystemen enthalten sind, beispielsweise in der Ausgestaltung der Lohnmatrix, in der Neufestlegung der nutzbaren Erfahrungen oder in den Änderungen des Funktionsrasters. Damit ist über ein Lohnsystem zu bestimmen, das in wesentlichen Zügen noch nicht durchschaubar ist. Ohne die Kenntnis der folgenreichen Ausführungsbestimmungen ist eine seriöse Beurteilung des neuen Besoldungssystems nicht durchführbar.

Aufgrund von bereits vorhandenen provisorischen Zahlen zur Lohnmatrix haben wir Berechnungen angestellt, die zeigen, dass sich die anvisierte Lohngerechtigkeit innerhalb von vier Jahren nicht einstellen wird (siehe Beilage). Für diejenigen städtischen Angestellten, die gegenwärtig über dem Lohnband liegen, soll mildernd eine Rückführung auf den oberen Grenzwert des Lohnbands vorgenommen werden, statt sie auf einen Mittelwert zurückzuführen. Für die zu tief positionierten Angestellten gelten aber keine mildernden Umstände. Die ca. 1'500 AufholerInnen, die aufgrund der neuen nE-Berechnungen unter das um 10 % tiefer gezogene Lohnband fallen, werden lediglich an die untere Grenze des Lohnbandes herangeführt.

Das Departement, das über weit mehr Berechnungsmaterial verfügt, hat jedenfalls noch keine Analyse zu den zukünftigen Auswirkungen erstellt.

 

Unsere Forderungen

 

  • Heranführung auf 100% (rückwirkend) vor der Überführung SBR 2000 mit entsprechender Korrektur der kürzungsbedingt weggefallenen nutzbaren Erfahrung.
  • Keine Abhängigkeiten der Löhne von Variablen, sondern alleine aufgrund der bei allen städtischen Angestellten gleich angewandten Funktions- und Einreihungskriterien.
  • Kein Leistungslohn.
  • Transparentes Lohnsystem, das Vergleichbarkeit gewährleistet.


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