November 2009: Keine Betreibungen mehr eingeben! Es erreichen uns zahlreiche Meldungen von KollegInnen, welche nun eine Betreibung eingereicht haben.
Dies ist nicht nötig, weil es ausreicht, das Büro für Lohnnachzahlungen direkt anzuschreiben. Die mit der Betreibung verbundenen Kosten kann man sich sparen. Eine Betreibung statt eine Anfrage beim LoNa Büro verlängert die Verjährungsfrist nicht. In beiden Fällen wird, falls überhaupt, nur für 5 Jahre rückwirkend ab der Eingabe eine Nachzahlung geleistet.
Der Stadtrat stellte am 30. Sept. 2009 fest:
Die Überleitung in das neue Lohnsystem per 1. Juli 2002 betraf insgesamt fast 3'100 Personen aus dem Bereich Pflege und Therapie. Rund 960 Personen haben eine Betreibung eingeleitet, davon sind rund 380 Personen anspruchsberechtigt.
Wer nicht betrieben hat kann bis am 15. Nov. 2009 noch Ansprüche geltend machen, allerdings wegen der Verjährung begrenzt auf fünf Jahre zurück, also für den Zeitraum Herbst 2004 bis Ende März 2008. Bei spätere Begehren (nach dem 15. Nov.) verkürzt sich die Frist und richtet sich nach dem konkreten Eingabedatum des Absenders.
Im Meldverfahren (bis zum 15. Nov. 09) können Gesundheitsangestellte, die zwar betrieben haben, aber wegen Namensänderung oder aus ähnlichen Gründen nicht eruiert werden konnten, ihre Ansprüche nochmals geltend machen, ohne einen Rechtsnachteil befürchten zu müssen.
Wie verlangt man eine beschwerdefähige Verfügung?
Im Briefkopf schreiben Sie die Adresse des Adressaten (Huma Resources Management, Lohnnachzaglungen, Gotthardstr. 61, Postfach, 8022 Zürich) sowie Ihre Adresse (Absenderadresse) mit Personalnummer. Schreiben Sie das Datum.
Dann folgt der Titel: Gesuch um eine Beschwerdefähige Verfügung. Es folgen die Anrede und dann die zwei Sätze: Ich habe Ihren Mitteilungsbrief btr. Lohnnachzahlungen vom x.x. 2009 erhalten. Mit diesem Schreiben ersuche ich Sie um die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung. Es folgen die Grüsse.
Achtung! Die beschwerdefähige Verfügung sollten sie innerhalb von 10 Tage ab Erhalt der LoNa-Mitteilung anschicken.
Wie schreibe ich eine Beschwerde?
Wenn nach Erhalt der beschwerdefähigen Verfügung die Situation immer noch unbefriedigend ist, muss beim Stadtrat der Stadt Zürich ein Rekurs eingereicht werden. Die Rekursadresse finden Sie auf der Verfügung in der Rechtsmittelbelehrung.
Eine Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung erhalten und ist im Doppel unter Beilage der Kopien von Abrechnung und Verfügungen eingeschrieben innert xx (meist 30) Tagen einzureichen. Die Frist steht in der Rechtsmittelbelehrung.
Allgemeines
■Der Rekurs ist schriftlich (eingeschrieben) einzureichen
■Der Rekurs muss im Doppel eingereicht werden
■Mail und Fax werden in der Regel nicht akzeptiert
■Der Rekurs muss mit der Unterschrift versehen sein
■Es ist empfehlenswert den Rekurs eingeschrieben zu senden:
Formale Gestaltung des Rekurses
■Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Begründung enthält eine Darstellung des Sachverhaltes sowie die Gründe, weshalb man nicht einverstanden ist.
■Im Antrag ist zu umschreiben was vom / von der RekursstellerIn verlangt wird.
Dies kann wie folgt formuliert werden: „Die Verfügung Nr ..... vom ....... ist aufzuheben.„
■ In der Begründung ist als erstes der Sachverhalt darzustellen: Wo man vor und nach der Übergührung gearbeitet hat, in welcher Funktion und zu welchem Lohn. Dann folgen die Gründe, weshalb man mit der Verfügung nicht einverstanden ist. Nummerieren Sie der Übersichtlichkeit wegen die Absätze
Dann folgen die Grüsse und am Schluss das Beilagenverzeichnis. Sie müssen dem Brief die Papiere beilegen, die Ihre Vorbringen belegen.
Ist das für Sie schwierig? Dann suchen Sie sich Hilfe bei einer Rechtsberatungsstelle oder bei einer Anwältin / einem Anwalt. Die AGGP führt keine Rechtsberatungsstelle und schreibt keine Einzelrekurse.
30. September 09: Die Stadt informiert in einem Mediencommuniqué über das Vorgehen bei den LoNa II. Nur denjenigen sollen volle Nachzahlungen entrichtet werden, die mit Betreibung einen Verjährungsunterbruch erwirkt haben. Die KOG nimmt ebenfalls in einem Communiqué Stellung. Medienmitteilungen Stadt / KOG
Erläuterungen zum Vorgehen bei den LoNa II:
Worum es geht
Es handelt sich hierbei um die zweite Etappe der des Vollzugs der Urteile des Bundesgerichts (BG) vom November 2007 zu den Gleichstellungsklagen von 2002, mit welchen es eine Lohndiskriminierung von 2 Lohnklassen festgestellt hat. Das heisst: Die Löhne, welche nach der Überleitung ab Juli 2002 bezahlt wurden, müssen den um plus 2 Klassen korrigierten Löhnen, welche bis Juni 2002 Gültigkeit hatten, gegenübergestellt werden. Ist der korrigierte Lohn höher als der übergeleitete Lohn, entsteht ein Anspruch auf Lohnnachzahlung, dazu kommt ein Verzugzins von 5%.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die um zwei Klassen besseren Löhne (denjenigen welche einen Verjährungsunterbruch erwirkt hatten) Ende 2008 nachbezahlt wurden, oder ob (wegen der nicht unterbrochenen Verjährung) keine Nachzahlung stattgefunden hat.
Die gesamte zu zahlende Summe beträgt ca. 4.4 Millionen Franken.
Teilweise Verjährung:
Die Überführung fand im Juli 2002 statt. Das Bundesgerichtsurteil erfolgte im November 2007 (5 Jahre und 5 Monate seit dem Juli 2002)
.Am ersten September 2009 (Hier unterbricht die Stadt die Verjährung für Anmeldungen bis zum 15.November) sind 7 Jahre und 3 Monate seit dem Juli 2002 vergangen.
Wer nicht betrieben und damit keinen Verjährungsunterbruch eingeleitet hat, hat gemäss Stadt rückwirkend Anspruch für den Zeitraum von 5 Jahren: Am 1.9.2009 reicht die unverjährte Frist zurück bis zum 1.9.2004. Für fast zweieinhalb Jahre, d.h. 2 Jahre und 5 Monate nach Juli 2002, gehen die Nachzahlungen verloren.
Neues Lohnsystem SLS ab 04.2007
Seit dem April 2007 ist das neue Lohnsystem SLS in Kraft. Es begann mit einer einjährigen Übergangszeit bis zum April 2008. Von da an setzte das neue Leistungslohnsystem ein. Nach Ansicht der Stadt endet wohl mit dem Ablauf der Übergangszeit die Verpflichtung, zu diesem Zeitpunkt immer noch bestehende Differenzen weiter auszugleichen. Nach Ansicht der Stadt sollte wegen den finanziellen Korrekturen aufgrund der Neuberechnung des Wertes der nutzbaren Erfahrung im Herbst 2007 kaum mehr eine Differenz vorhanden sein.
Anspruchsberechtigung:
Anspruchsberechtigt sind nur diejenigen, welche sowohl im Juni 2002, wie auch im Juli 2002 bei der Stadt gearbeitet haben, also überführt worden sind. Später Hinzugekommene haben keinen Anspruch.
Anspruchsberechtigt ist, wessen Juni-2002-Lohn nach der Korrektur um 2 Klassen höher zu liegen gekommen wäre, als der Lohn nach der Überführung im Juli 2002.
Procedere:
Alles administrative: Berechnungen , Nachzahlungen etc. werden zentral über das LONA Büro abgewickelt.
Wer einen Verjährungsunterbruch eingegeben hat wird anfangs Oktober automatisch von der Stadt ein Schreiben erhalten.
Darin wird mitgeteilt, ob ein Anspruch besteht, oder nicht. (siehe Anspruchs-berechtigung). Wer betrieben hat, aber bis zum 15. Oktober noch keine Post erhalten hat, muss sich beim Lona Büro melden.
Human Resources Management,
Lohnnachzahlungen
Gotthardstrasse 61,
Postfach, 8022 Zürich
044 412 50 58 www.stadt-zuerich.ch/lona mail: hrz.info.lona@zuerich.ch
Alle übrigen müssen sich selber melden.
Dies geschieht durch das persönliche Ausfüllen eines Anmeldeformulars, welches bei www.stadt-zuerich.ch/lona heruntergeladen werden kann.
http://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/gud/Deutsch/Ueber%20das%20Departement/Merkblaetter%20und%20Formulare/Auskunftsersuchen.pdf
Es muss nicht selbst gerechnet werden, um einen bestimmten Betrag fordern zu können. Dies macht das LONA Büro. Innerhalb von 10 Arbeitstagen erfolgt dann ein Schreiben, in welchem mitgeteilt wird, ob ein Anspruch besteht oder nicht.
Die Meldefrist dauert bis zum 15.November 2009. Bei allen, die sich innerhalb dieser Frist melden, wird die Verjährung per 1.9.2009 unterbrochen. Wer sich später meldet, erhält die Verjährung ab Eingang der Meldung berechnet.
Aufpassen:
Die Schreiben des LONA Büros haben keinen Verfügungscharakter. Dies spielt keine Rolle für diejenigen, deren Anspruch die Stadt anerkennt. Die Verfügung trifft dann später mit der Abrechnung ein. Die anderen hingegen, denen die Stadt einen Anspruch aberkennt, müssen, wenn sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, eine sogenannte „beschwerdefähige“ Verfügung verlangen.
Anspruch wird von der Stadt bestätigt:
Im Falle einer Berechtigung erfolgt die Zustellung der Berechnung im Dezember 2009. Beigelegt wird eine unbegründete Verfügung.
Wer mit den (Verjährungs-)Fristen, Beträgen oder anderem nicht einverstanden ist, muss innerhalb von 10 Tagen eine begründete Verfügung verlangen.
Wenn nach Erhalt der begründeten Verfügung die Situation immer noch unbefriedi-gend ist, muss beim Stadtrat der Stadt Zürich ein Rekurs eingereicht werden. Dieser muss einen Antrag und eine Begründung erhalten und ist im Doppel unter Beilage der Kopien von Abrechnung und Verfügungen innert xx (meist 30) Tagen einzu-reichen.
Anspruch wird von der Stadt verneint:
Wenn die Stadt einen Anspruch verneint, geschieht dies in einer einfachen Mitteilung, ohne Verfügungscharakter.
Wer nicht einverstanden ist, soll sich telephonisch (044 412 50 58) mit dem LONA Büro in Verbindung setzen. Bringt das Telefonat keine zufriedenstellende Klärung oder Lösung, muss beim LONA Büro umgehend schriftlich ein Antrag auf eine beschwerdefähige Verfügung gestellt werden.
Wenn nach Erhalt der beschwerdefähigen Verfügung die Situation immer noch unbefriedigend ist, muss beim Stadtrat der Stadt Zürich ein Rekurs eingereicht werden. Dieser muss einen Antrag und eine Begründung erhalten und ist im Doppel unter Beilage der Kopien von Abrechnung und Verfügungen innert xx (meist 30) Tagen einzureichen.
Auszahlung / Versteuerung
Die fälligen Beträge werden im Januar 2010 ausbezahlt.
Sie müssen aber zusammen mit dem 2009 Lohn versteuert werden.
1. September 09: An der Veranstaltung (Einladung) vom 1.9.09 infomierte die KOG über die Bundesgerichtsurteile zu den Nachzahlungsforderungen für die Zeit vom 1.7.2002 bis 1.7.2007. Nach langer Wartezeit sind die Urteile endlich eingetroffen. Es geht dabei um die Überleitung ins Besoldungssystem der städtischen Besoldungsrevision 2000 (2. Baustelle). Kurzbericht
Gegen die Überführung ins damals neue städtische Lohnsystem im Rahmen der Besoldungsrevision 2000 am 01. Juli 2002 hat Rechtsanwältin Fr. B. Egg, für Angehörige der Gesundheitsberufe (Pflege, Ergotherapie, Physiotherapie) Musterrekurse eingelegt. Die Rekurse richteten sich gegen die Fortführung der Lohndiskriminierung aus dem alten städtischen Lohnsystem ins neue Lohnsystem und die Überführung auf 95% statt auf 100% des neuen Lohnbandes.
Mittlerweile sind fast fünf Jahre vergangen und die Rekurse sind noch nicht entschieden. Lohnforderungen verjähren nach fünf Jahren, d.h. sie können nur fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Ansprüche, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, sind erloschen. Unsere Rechtsanwältin Frau B. Egg hat bei der Stadt das Ersuchen gestellt, dass die Stadt auf Einrede der Verjährung verzichtet. Diesem Ersuchen hat die Stadt nicht zugestimmt.
Um Verwirrungen zu vermeiden, noch eine kurze Klarstellung. Für die Lohnnachzahlungsforderung für den Zeitraum vor der Besoldungsrevision 2000 von April 1997 – Juni 2002 ist keine weitere Betreibung notwendig. Hier hat die die Stadt Zürich einen Verjährungsverzicht bis 2009 erklärt. Um unsere Ansprüche im Zusammenhang mit der Besoldungsrevision 2000 zu wahren, ist es aber notwendig, dass die Verjährung hier unterbrochen wird.
Damit ein Verjährungsunterbruch eintritt, muss ein Betreibungsbegehren gegen die Stadt Zürich eingereicht werden. Eine Betreibung unterbricht die Verjährung, d.h. die 5-Jahresfrist beginnt neu zu laufen. Alle Angehörigen der Gesundheitsberufe (Pflege, Ergotherapie, Physiotherapie), die ins damals neue städtische Lohnsystem im Rahmen der Besoldungsrevision 2000 am 01. Juli 2002 überführt worden sind und Lohnansprüche geltend machen wollen, müssen ein Betreibungsbegehren einreichen.
Um bei diesem Personenkreis keine Forderungslücke entstehen zu lassen, sollte das Betreibungsbegehren bis spätestens 1. Juli 2007 beim Betreibungsamt eingereicht werden. Die kürzer angestellt sind, können damit warten bis ihr Anstellungsbeginn fünf Jahre zurückliegt.
Stadtammannamt und Betreibungsamt Zürich 1
Postfach
8023 Zürich
Um einen Überblick zu erhalten wie viele Angehörige der Gesundheitsberufe ihre Lohnforderungen mit dem Betreibungsbegehren geltend machen, bitten wir euch eine Kopie des Betreibungsbegehrens an folgende Adresse zu schicken:
KOG – Trägerinnenschaft Lohngleichheitsklagen Stadt Zürich
c/o Sekretariat Aktion Gsundi Gsundheitspolitik (AGGP)
Wiedingsstrasse 78
8045 Zürich
Telefon: 044 / 461 00 06
E-Mail: sekretariat@aggp.ch
www.aggp.ch
Wie gross sind die Chancen auf Lohnnachzahlungen für Angehörige der Gesundheitsberufe im Fall der fortgeführten Lohndiskriminierung anlässlich der Besoldungsrevision 2000?
Praktisch das gesamte Gesundheitspersonal wurde anlässlich der Besoldungsrevision „SBR 2000“ im Jahr 2002 auf den Minimalwert des Lohnbandes eingereiht. Das heisst auf 95% statt des normalen Mittelwertes von 100%.
Daraus resultierte dennoch meist ein Lohnzuwachs. Bie vielen wären es über 8% gewesen.
Durch Kürzung von Stufen der nutzbaren Erfahrung wurde der Zuwachs auf maximal 8% begrenzt.
Unsere Klage lautet auf: Positionierung auf 100% Lage im Lohnband, ohne Lohnzuwachsbegrenzung. Die Klage ist beim Bezirksrat noch hängig.
In einem Urteil des Verwaltungsgerichtes betreffs der Lohnklagen der Hortnerinnen wurde entschieden, dass mindestens 10% Zuwachs, sei es durch volle Anrechnung der nutzbaren Erfahrung und wo dies nicht ausreicht , durch Anhebung im Lohnband, zu gewähren sind. Wo das nicht der Fall war, musste die Stadt 5 Jahre rückwirkend nachzahlen.
Dieses Urteil entspricht nicht dem, was wir für das Gesundheitspersonal erhoffen, zeigt aber die Tendenz an.
Ab wievielen Monaten Lohnarbeit beim Arbeitgeber Stadt ZH (nach dem 1. Juli 2002)lohnt es sich, ein Betreibungsbegehren einzureichen?
Dies hängt vom Urteil ab. Die Kosten für den Verjährungsverzicht betragen 100.-
Bei den Hortnerinnen, welche auf 8% begrenzt waren, sind die Kosten bei einem Lohn ab 5000.- nach einem Monat Betriebszugehörigkeit amortisiert.
Sollen PflegeassistentInnen ebenfalls Betreibungsbegehren einreichen? Weshalb nicht?
Ein positives Urteil betreffend diskriminierender Überführung hat auch Auswirkungen auf die PflegeassistentInnen.
Was passiert, wenn das Betreibungsbegehren später als am 1. Juli 2007 eingereicht wird?
Der Verjährungsunterbruch beginnt 5 Jahre rückwirkend nach Eintreffen des Begehrens beim Betreibungsamt.
Beispiel
Wer im Juli 2002 schon bei der Stadt gearbeitet hat und das Begehren erst am 23. Juli stellt, verliert die 23 Tage. Hat aber noch den Rest zu gut.
Was tun, wenn die Anstellung bei der Stadt erst nach dem 1.7.2002 erfolgte?
Das Betreibungsbegehren ist spätestens 5 Jahre nach Stellenantritt zu stellen.
Wer Angst hat es zu vergessen, kann es auch jetzt tun. Als Forderungsdatum ist nicht der 1. Juli 2002, sondern der Stellenantritt einzusetzen.
KOG – Trägerinnenschaft Lohngleichheitsklagen Stadt Zürich
AGGP (Aktion Gsundi Gsundheitspolitik)
EVS (ErgotherapeutInnen-Verband Schweiz), Sektion ZH/SH
FGS (Frauengewerkschaft Schweiz)
FISIO (Schweizer Physiotherapieverband), Kantonalverband Zürich/Glarus
SHV (Schweizerischer Hebammenverband), Sektion Zürich und Umgebung