November 2009: Achtung: Die Lohnnachzahlungen II betreffen die Lohnperiode 2002 - 2007 und beziehen sich auf Beschwerden gegen die Überleitung diskriminierender Löhne anlässlich der Besoldungsrevision von 2002 (SBR2000). Kurzbericht zu den entsprechenden Bundesgerichtsentscheiden vom Frühjahr/Sommer 2009 finden Sie unter KOG-Infoveranstaltung. Die Lohnnachzahlungen I hingegen betreffen die Lohnperiode 19997 - 2002 und beziehen sich auf Gleichstellungsklagen von 2002 - siehe dazu Info
Keine Betreibungen mehr eingeben! Es erreichen uns zahlreiche Meldungen von KollegInnen, welche nun eine Betreibung eingereicht haben.
Dies ist nicht nötig, weil es ausreicht, das Büro für Lohnnachzahlungen direkt anzuschreiben. Die mit der Betreibung verbundenen Kosten kann man sich sparen. Eine Betreibung statt eine Anfrage beim LoNa Büro verlängert die Verjährungsfrist nicht. In beiden Fällen wird, falls überhaupt, nur für 5 Jahre rückwirkend ab der Eingabe eine Nachzahlung geleistet.
Wie verlangt man eine beschwerdefähige Verfügung, wenn man mit dem Brief des LoNa-Büros micht einverstanden ist und wie schreibt man eine Beschwerde? Siehe nachfolgende Erläuterungen:
Wie verlangt man eine beschwerdefähige Verfügung?
Im Briefkopf schreiben Sie die Adresse des Adressaten (Huma Resources Management, Lohnnachzaglungen, Gotthardstr. 61, Postfach, 8022 Zürich) sowie Ihre Adresse (Absenderadresse) mit Personalnummer. Schreiben Sie das Datum.
Dann folgt der Titel: Gesuch um eine Beschwerdefähige Verfügung. Es folgen die Anrede und dann die zwei Sätze: Ich habe Ihren Mitteilungsbrief btr. Lohnnachzahlungen vom x.x. 2009 erhalten. Mit diesem Schreiben ersuche ich Sie um die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung. Es folgen die Grüsse.
Achtung! Die beschwerdefähige Verfügung sollten sie innerhalb von 10 Tage ab Erhalt der LoNa-Mitteilung anschicken.
Wie schreibe ich eine Beschwerde?
Wenn nach Erhalt der beschwerdefähigen Verfügung die Situation immer noch unbefriedigend ist, muss beim Stadtrat der Stadt Zürich ein Rekurs eingereicht werden. Die Rekursadresse finden Sie auf der Verfügung in der Rechtsmittelbelehrung.
Eine Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung erhalten und ist im Doppel unter Beilage der Kopien von Abrechnung und Verfügungen eingeschrieben innert xx (meist 30) Tagen einzureichen. Die Frist steht in der Rechtsmittelbelehrung.
Allgemeines
■Der Rekurs ist schriftlich (eingeschrieben) einzureichen
■Der Rekurs muss im Doppel eingereicht werden
■Mail und Fax werden in der Regel nicht akzeptiert
■Der Rekurs muss mit der Unterschrift versehen sein
■Es ist empfehlenswert den Rekurs eingeschrieben zu senden:
Formale Gestaltung des Rekurses
■Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Begründung enthält eine Darstellung des Sachverhaltes sowie die Gründe, weshalb man nicht einverstanden ist.
■Im Antrag ist zu umschreiben was vom / von der RekursstellerIn verlangt wird.
Dies kann wie folgt formuliert werden: „Die Verfügung Nr ..... vom ....... ist aufzuheben.„
■ In der Begründung ist als erstes der Sachverhalt darzustellen: Wo man vor und nach der Übergührung gearbeitet hat, in welcher Funktion und zu welchem Lohn. Dann folgen die Gründe, weshalb man mit der Verfügung nicht einverstanden ist. Nummerieren Sie der Übersichtlichkeit wegen die Absätze
Dann folgen die Grüsse und am Schluss das Beilagenverzeichnis. Sie müssen dem Brief die Papiere beilegen, die Ihre Vorbringen belegen.
Ist das für Sie schwierig? Dann suchen Sie sich Hilfe bei einer Rechtsberatungsstelle oder bei einer Anwältin / einem Anwalt. Die AGGP führt keine Rechtsberatungsstelle und schreibt keine Einzelrekurse.
Der Stadtrat stellte am 30. Sept. 2009 fest:
Die Überleitung in das neue Lohnsystem per 1. Juli 2002 betraf insgesamt fast 3'100 Personen aus dem Bereich Pflege und Therapie. Rund 960 Personen haben eine Betreibung eingeleitet, davon sind rund 380 Personen anspruchsberechtigt.
Wer nicht betrieben hat kann bis am 15. Nov. 2009 noch Ansprüche geltend machen, allerdings wegen der Verjährung begrenzt auf fünf Jahre zurück, also für den Zeitraum Herbst 2004 bis Ende März 2008. Bei spätere Begehren (nach dem 15. Nov.) verkürzt sich die Frist und richtet sich nach dem konkreten Eingabedatum des Absenders.
Im Meldverfahren (bis zum 15. Nov. 09) können Gesundheitsangestellte, die zwar betrieben haben, aber wegen Namensänderung oder aus ähnlichen Gründen nicht eruiert werden konnten, ihre Ansprüche nochmals geltend machen, ohne einen Rechtsnachteil befürchten zu müssen.
30. September 09: Die Stadt informiert in einem Mediencommuniqué über das Vorgehen bei den LoNa II. Nur denjenigen sollen volle Nachzahlungen entrichtet werden, die mit Betreibung einen Verjährungsunterbruch erwirkt haben. Die KOG nimmt ebenfalls in einem Communiqué Stellung. Medienmitteilungen Stadt / KOG
Erläuterungen zum Vorgehen bei den LoNa II:
Worum es geht
Es handelt sich hierbei um die zweite Etappe der des Vollzugs der Urteile des Bundesgerichts (BG) vom November 2007 zu den Gleichstellungsklagen von 2002, mit welchen es eine Lohndiskriminierung von 2 Lohnklassen festgestellt hat. Das heisst: Die Löhne, welche nach der Überleitung ab Juli 2002 bezahlt wurden, müssen den um plus 2 Klassen korrigierten Löhnen, welche bis Juni 2002 Gültigkeit hatten, gegenübergestellt werden. Ist der korrigierte Lohn höher als der übergeleitete Lohn, entsteht ein Anspruch auf Lohnnachzahlung, dazu kommt ein Verzugzins von 5%.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die um zwei Klassen besseren Löhne (denjenigen welche einen Verjährungsunterbruch erwirkt hatten) Ende 2008 nachbezahlt wurden, oder ob (wegen der nicht unterbrochenen Verjährung) keine Nachzahlung stattgefunden hat.
Die gesamte zu zahlende Summe beträgt ca. 4.4 Millionen Franken.
Teilweise Verjährung:
Die Überführung fand im Juli 2002 statt. Das Bundesgerichtsurteil erfolgte im November 2007 (5 Jahre und 5 Monate seit dem Juli 2002)
.Am ersten September 2009 (Hier unterbricht die Stadt die Verjährung für Anmeldungen bis zum 15.November) sind 7 Jahre und 3 Monate seit dem Juli 2002 vergangen.
Wer nicht betrieben und damit keinen Verjährungsunterbruch eingeleitet hat, hat gemäss Stadt rückwirkend Anspruch für den Zeitraum von 5 Jahren: Am 1.9.2009 reicht die unverjährte Frist zurück bis zum 1.9.2004. Für fast zweieinhalb Jahre, d.h. 2 Jahre und 5 Monate nach Juli 2002, gehen die Nachzahlungen verloren.
Neues Lohnsystem SLS ab 04.2007
Seit dem April 2007 ist das neue Lohnsystem SLS in Kraft. Es begann mit einer einjährigen Übergangszeit bis zum April 2008. Von da an setzte das neue Leistungslohnsystem ein. Nach Ansicht der Stadt endet wohl mit dem Ablauf der Übergangszeit die Verpflichtung, zu diesem Zeitpunkt immer noch bestehende Differenzen weiter auszugleichen. Nach Ansicht der Stadt sollte wegen den finanziellen Korrekturen aufgrund der Neuberechnung des Wertes der nutzbaren Erfahrung im Herbst 2007 kaum mehr eine Differenz vorhanden sein.
Anspruchsberechtigung:
Anspruchsberechtigt sind nur diejenigen, welche sowohl im Juni 2002, wie auch im Juli 2002 bei der Stadt gearbeitet haben, also überführt worden sind. Später Hinzugekommene haben keinen Anspruch.
Anspruchsberechtigt ist, wessen Juni-2002-Lohn nach der Korrektur um 2 Klassen höher zu liegen gekommen wäre, als der Lohn nach der Überführung im Juli 2002.
Procedere:
Alles administrative: Berechnungen , Nachzahlungen etc. werden zentral über das LONA Büro abgewickelt.
Wer einen Verjährungsunterbruch eingegeben hat wird anfangs Oktober automatisch von der Stadt ein Schreiben erhalten.
Darin wird mitgeteilt, ob ein Anspruch besteht, oder nicht. (siehe Anspruchs-berechtigung). Wer betrieben hat, aber bis zum 15. Oktober noch keine Post erhalten hat, muss sich beim Lona Büro melden.
Human Resources Management,
Lohnnachzahlungen
Gotthardstrasse 61,
Postfach, 8022 Zürich
044 412 50 58 www.stadt-zuerich.ch/lona mail: hrz.info.lona@zuerich.ch
Alle übrigen müssen sich selber melden.
Dies geschieht durch das persönliche Ausfüllen eines Anmeldeformulars, welches bei www.stadt-zuerich.ch/lona heruntergeladen werden kann.
http://www.stadt-zuerich.ch/content/dam/stzh/gud/Deutsch/Ueber%20das%20Departement/Merkblaetter%20und%20Formulare/Auskunftsersuchen.pdf
Es muss nicht selbst gerechnet werden, um einen bestimmten Betrag fordern zu können. Dies macht das LONA Büro. Innerhalb von 10 Arbeitstagen erfolgt dann ein Schreiben, in welchem mitgeteilt wird, ob ein Anspruch besteht oder nicht.
Die Meldefrist dauert bis zum 15.November 2009. Bei allen, die sich innerhalb dieser Frist melden, wird die Verjährung per 1.9.2009 unterbrochen. Wer sich später meldet, erhält die Verjährung ab Eingang der Meldung berechnet.
Aufpassen:
Die Schreiben des LONA Büros haben keinen Verfügungscharakter. Dies spielt keine Rolle für diejenigen, deren Anspruch die Stadt anerkennt. Die Verfügung trifft dann später mit der Abrechnung ein. Die anderen hingegen, denen die Stadt einen Anspruch aberkennt, müssen, wenn sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, eine sogenannte „beschwerdefähige“ Verfügung verlangen.
Anspruch wird von der Stadt bestätigt:
Im Falle einer Berechtigung erfolgt die Zustellung der Berechnung im Dezember 2009. Beigelegt wird eine unbegründete Verfügung.
Wer mit den (Verjährungs-)Fristen, Beträgen oder anderem nicht einverstanden ist, muss innerhalb von 10 Tagen eine begründete Verfügung verlangen.
Wenn nach Erhalt der begründeten Verfügung die Situation immer noch unbefriedi-gend ist, muss beim Stadtrat der Stadt Zürich ein Rekurs eingereicht werden. Dieser muss einen Antrag und eine Begründung erhalten und ist im Doppel unter Beilage der Kopien von Abrechnung und Verfügungen innert xx (meist 30) Tagen einzu-reichen.
Anspruch wird von der Stadt verneint:
Wenn die Stadt einen Anspruch verneint, geschieht dies in einer einfachen Mitteilung, ohne Verfügungscharakter.
Wer nicht einverstanden ist, soll sich telephonisch (044 412 50 58) mit dem LONA Büro in Verbindung setzen. Bringt das Telefonat keine zufriedenstellende Klärung oder Lösung, muss beim LONA Büro umgehend schriftlich ein Antrag auf eine beschwerdefähige Verfügung gestellt werden.
Wenn nach Erhalt der beschwerdefähigen Verfügung die Situation immer noch unbefriedigend ist, muss beim Stadtrat der Stadt Zürich ein Rekurs eingereicht werden. Dieser muss einen Antrag und eine Begründung erhalten und ist im Doppel unter Beilage der Kopien von Abrechnung und Verfügungen innert xx (meist 30) Tagen einzureichen.
Auszahlung / Versteuerung
Die fälligen Beträge werden im Januar 2010 ausbezahlt.
Sie müssen aber zusammen mit dem 2009 Lohn versteuert werden.
1. September 09: Die KOG informiert an einer Informationsveranstaltung: Nach seinem Urteil vom November 2007 zu den Gleichstellungsklagen des Gesundheitspersonals hat nun das Bundesgericht auch über dessen Beschwerden aus dem Jahr 2002 gegen die diskriminierende Lohnüberführung entschieden. Das Bundesgericht verlangt von der Stadt Zürich, die Überführungen der Gesundheitsberufe ins neue Besoldungssystem per 1. Juli 2002 zu wiederholen und allfällige Diskriminierungen zu beheben, d.h. in diesen Fällen Nachzahlungen zu leisten. Damit hat das Bundesgericht einem wichtigen Teil des KOG-Begehrens entsprochen. (Medienmitteilung).
An der Veranstaltung (Einladung) vom 1.9.09 infomierte die KOG über die Bundesgerichtsurteile zu den Nachzahlungsforderungen für die Zeit vom 1.7.2002 bis 1.7.2007. Nach langer Wartezeit sind die Urteile endlich eingetroffen. Es geht dabei um die Überleitung ins Besoldungssystem der städtischen Besoldungsrevision 2000 (2. Baustelle). Kurzbericht
Informiert wurde an der Veranstaltung ebenfalls über die letzte Besoldungsrevision (SLS) und ihre Folgen - die 3. Baustelle. Hinsichtlich der 1. Baustelle sind immer noch die Nachzahlungsforderungen derjenigen Gesundheitsangestellten offen, die 2002 für die Zeit von 1997 bis 2002 nicht betrieben haben (überwiesene Motion Rykart / Leupi vom 25.6.2008)
Januar 09: Die unterdessen ans Bundesgericht weitergezogenen Rekurse bez. Besoldungsrevision 2000 (aus dem Jahr 2002) sind immer noch beim Bundesgericht hängig.
Im ganzen 2008 die haben KOG und AGGP Stellung zu unzähligen Vernehmlassungen bezüglich Änderungen im Personalreglement bezogen: Die letzten Stellungnahmen (ab September 2008) betrafen den Vaterschaftsurlaub von städischen Angestellten, die Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit, Familienzulagen, Verhältnis von tiefen und hohen Löhnen (FS 1 zu FS 18), Lohnmassnamen 2009, Nutzung und Überwachung von Internet und E-Mail etc. . Zur Zei ist unsere Stellungnahme zur Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und Entlassung wegen Invalidität in Bearbeitung - eine für das Personal sehr bedeitende Neuregelung.
September 07: Der Bezirksrat fällt Entscheide zur Überleitung ins städtische Besoldungssystem (SBR 2000) vom 01.Juli 2002. Dies betrifft die "zweite Baustelle" (siehe unten, Text unter Juli 07). Die Stadt Zürich hat einen Rekurs ans Verwaltungsgericht angekündigt. Die Beschwerdeführerinnen werden dies ebenfalls tun (Mediencommuniqué vom 19.9.07).
August 07: Die KOG hat in der städtischen Vernehmlassung zur Vorgabe für die leistungsabhängige Lohnsteuerung ab 2008 eine Stellungnahme verfasst (pdf). Die KOG hat den Leistungslohn als feste Lohnkomponente während dem Verfahren zum neuen städtischen Lohnsystem (SLS) stets abgelehnt, u.a. weil eine willkürliche Handhabung des Leistungslohns voraussehbar war. Wie nun dem Vernehmlassungstext zu entnehmen ist, soll der Leistungslohn nach statistischen Verteilungsvorgaben - gemäss einer gaussschen Normalverteilung - festgelegt werden. Das heisst, dass die zu verteilenden Bewertungen zum Voraus festgelegt werden. Dies hat wenig mit den tatsächlich erbrachten Leistungen der Angestellten zu tun. Die KOG hat im Rahmen des neuen Städtischen Lohnsystems (SLS) in den Vernehmlassungen zur Neuregelung der Abgabe von Lunch-Checks (pdf) und zum Reglement über die paritätische Schlichtungsstelle (pdf) Stellung bezogen.
Juli 07: KOG-Informationen: Die Überführung der Löhne ins SLS
Auf dem Weg zur Umsetzung der Forderung – Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit – sind für die Gesundheitsberufe bei der Stadt Zürich noch drei Baustellen zu bearbeiten. Damit bei diesen Baustellen der Überblick nicht verloren geht finden Sie hier eine Zusammenfassung (pdf) mit dem Stand der Dinge und was noch getan werden muss. Aktuell ist neu nun die Baustelle 3 zum neuen städtischen Lohnsysrem (SLS) siehe unten und unter der Rubrik "Aktuell/KOG: Neues SLS"
Baustelle 1: Die Forderung hier ist die Nachzahlung der Lohneinbussen durch Lohndiskriminierung vor der Umsetzung der städtischen Besoldungsrevision im Jahr 2002. Das Verwaltungsgericht hat am 20.12. 2006 entschieden, dass das Gesundheitspersonal vor der städtischen Besoldungsrevision 2002 um zwei Lohnklassen diskriminiert wurde. Die Stadt Zürich legt Beschwerde vor dem Bundesgericht gegen diese Entscheidung ein. Auch die KOG legte Beschwerde ein, weil die Differenzzulagen der Polizei nicht als Lohndiskriminierung betrachtet wurden. Hier ist im Moment nichts zu tun als Warten auf den Entscheid des Bundesgerichtes. Die Stadt hat in diesem Verfahren für Angehörige der Gesundheitsberufe die bereits einmal betrieben haben einem Verjährungsunterbruch bis 2009 zugestimmt.Damit musste in diesem Bereich nichts unternommen werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite Lohnklagen (Stadt Zürich). Am 20. November 2007 entschied nun das Bundesgericht endgültig: Die Stadt Zürich muss dem Gesundheitspersonal für die Jahre 1997-2002 Lohnnachzahlungen leisten. (siehe dazu Gleichstellungsklagen der Stadt Zürich).
Baustelle 2: Besoldungsrevision 2000 - Überleitung ins Besoldungssystem am 1.7.2007. Die Forderung ist hier eine rückwirkende Heranführung auf 100 % des Lohnbandes bei der Überführung SBR 2000 mit entsprechender Korrektur der gekürzten nutzbaren Erfahrung. Die Musterrekurse, die von Rechtsanwältin Frau Bibiane Egg gegen die Überführung auf 95% im neuen Lohnband und gegen die Beschränkung des Lohnanstieges eingereicht wurden, sind (bis im August 07) beim Bezirksrat hängig. Da seit dem 01.07.2002 bereits fünf Jahre vergangen sind, ist es notwendig die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Alle Angehörigen der Gesundheitsberufe (dipl. Pflegepersonal, Ergotherapie, Physiotherapie), die ins damals neue städtische Lohnsystem im Rahmen der Besoldungsrevision 2000 am 01. Juli 2002 überführt worden sind und Lohnansprüche geltend machen wollen, müssen ein Betreibungsbegehren einreichen. Damit ein Verjährungsunterbruch eintritt, muss ein Betreibungsbegehren gegen die Stadt Zürich eingereicht werden. Eine Betreibung unterbricht die Verjährung, d.h. die 5 – Jahresfrist beginnt neu zu laufen. Siehe unten (Juni 07)
Baustelle 3: Neues SLS (Städtisches Lohnsystem) - Überleitung ins neue Besoldungssystem am 1.7.2007. Die Forderung ist hier die Überführung auf der Basis von 100% nach dem bisherigen Lohnsystem SBR 2000. Die Verfügungen über die neue Positionierung im teilrevidierten Lohnsystem per 01.07.2007 sind den städtischen Angestellten zugestellt worden. Die Lohndiskriminierung aus dem bestehenden Lohnsystem wird somit wieder in das neue Lohnsystem überführt. Alle Angehörigen der Gesundheitsberufe (dipl. Pflegepersonal, Ergotherapie, Physiotherapie), die mit der Überführung nicht einverstanden sind, müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben. Auf der Homepage von www.aggp.ch, www.sbk-zh.ch stehen Mustereinsprachen zum Herunterladen zur Verfügung. Diese Muster- einsprachen fordern nur eine Überführung auf der Basis von 100% nach dem bisherigen Lohnsystem SBR 2000. Wer mit seiner individuellen Einstufung nicht einverstanden ist, muss das noch zusätzlich geltend machen. (z.B. Kürzung nutzbarer Erfahrung (nE) bei der Überführung ins SBR 2000). Diese Einsprache muss der Anstellungsinstanz innerhalb der 30-tägigen Frist eingeschrieben zugesandt werden.
Falls Sie Einsprache machen, bitten wir Sie höflich, eine Kopie an die KOG c/o AGGP, Wiedingstr. 78, 8045 Zürich zu schicken (nicht eingeschrieben).
Juni 07: KOG-Informationen Verjährungsunterbruch. Betrifft Überführung Besoldungsrevision. Gegen die Überführung ins damals neue städtische Lohnsystem im Rahmen der Besoldungsrevision 2000 am 01. Juli 2002 hat Rechtsanwältin Fr. B. Egg, für Angehörige der Gesundheitsberufe (Pflege, Ergotherapie, Physiotherapie) Musterrekurse eingelegt. Die Rekurse richteten sich gegen die Fortführung der Lohndiskriminierung aus dem alten städtischen Lohnsystem ins neue Lohnsystem und die Überführung auf 95% statt auf 100% des neuen Lohnbandes (siehe unten auf dieser Seite).
Mittlerweile sind fast fünf Jahre vergangen und die Rekurse sind noch nicht entschieden. Lohnforderungen verjähren nach fünf Jahren, d.h. sie können nur fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Ansprüche, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, sind erloschen. Unsere Rechtsanwältin Frau B. Egg hat bei der Stadt das Ersuchen gestellt, dass die Stadt auf Einrede der Verjährung verzichtet. Diesem Ersuchen hat die Stadt nicht zugestimmt.
Um Verwirrungen zu vermeiden, noch eine kurze Klarstellung. Für die Lohnnachzahlungsforderung für den Zeitraum vor der Besoldungsrevision 2000 von April 1997 – Juni 2002 ist keine weitere Betreibung notwendig. Hier hat die die Stadt Zürich einen Verjährungsverzicht bis 2009 erklärt. Um unsere Ansprüche im Zusammenhang mit der Besoldungsrevision 2000 zu wahren, ist es aber notwendig, dass die Verjährung hier unterbrochen wird.
Stand 2006/2007: Die Stadt hat das neue Lohnsystem SLS, (SBR 3000) ausgearbeitet, welches die bisherigen Löhne aufnimmt und damit die Lohndiskriminierung des Gesundheitspersonals weiterführt. Mit anderen Worten: Die strukturellen AufholerInnen, darunter das Gesundheitspersonal, gehören zu den VerliererInnen des SLS. Zwar kamen die Gewerkschaften und Berufsverbände an mehreren Sitzungen mit Stadtvertretern zu Wort. Dass die Gesundheitsverbände ihre Anliegen für eine diskriminierungsfreie Lohnüberführung und einen einheitlichen Vollzug bei den Anstellungs- und Lohnfragen nicht durchbringen konnten, liegt daran, dass sich die Gespräche vor allem auf den Schutz des Besitzstandes und auf die Bewahrung der zu hohen Einreihungen bei Handwerk und Transport konzentrierten.
Um den Verhandlungspartnern die Revision schmackhaft zu machen und die bittere Pille des Leistungslohns zu versüssen, gestand das Finanzdepartement für die vier Jahre währende Übergangszeit nach der Überführung zusätzliche 35 Mio. Franken pro Jahr zu. Eine weitere Versüssung stellt das Angebot der Stadt dar, auch nach dem Erreichen der nutzbaren Erfahrung von 15 noch kleinere weitere Anstiege zu gewähren, bis die obere Lohngrenze erreicht ist.Der Lohn gemäss SLS richtet sich nun nach drei Komponenten:
Die SLS-Vorlage wurde vom Zürcher Gemeinderat am 15. November 2006 mit 75 zu 18 Stimmen mit wenigen Änderungen genehmigt. Vor der Gemeinderatssitzung überreichte die KOG eine Petition des Gesundheitspersonals gegen die Lohndiskriminierung und den Leistungslohn.
Voraussichtlich im Juni 2007 erhalten alle städtischen MitarbeiterInnen eine Verfügung zu ihrer Positionierung im neuen Lohnsystem (SLS). Wer nach diesen Berechnung mit dem bisherigen Lohn unter das neue Lohnband zu liegen kommt, (dies wird voraussichtlich etwa 1000 KollegInnen betreffen), erhält zu diesem Zeitpunkt eine Lohnerhöhung in dem Umfang, dass damit das untere Ende des Lohnbandes erreicht wird. Die übrigen müssen sich noch bis Oktober 2007 gedulden. Im Oktober werden die Lohnmassnahmen (Erhöhungen) für alle erfolgen. Die Anstiege werden sich nach der Lage im neuen Lohnband (diese ist bestimmt vom bisherigen Lohn und des per Juni neu errechneten Wertes der nutzbaren Erfahrung) richten. Im April 2008 werden die Lohnmassnahmen erstmals unter Berücksichtigung der Resultate der Beurteilungsgespräche vollzogen.
Stand November 2005: An einer Veranstaltung informiert die KOG (siehe KOG auf dieser Homepage) über die drei Baustellen:
Zu bevorstehenden Besoldungsrevision stellte die KOG folgende Fehlentwicklungen fest:„Bei der Besoldungsrevision 2002 wurden viele Stadtangestellte als AufholerInnen besser gestellt – in den führenden Stellungen sind es 73% welche noch einen Lohnzuwachs erwarten konnten. Die Dienstabteilungen und Departemente machten ihre Aufstockung in eigener Kompetenz nach eigenem Belieben. Es kam zu doppelt so vielen AufholerInnen als vorgesehen war. Die Pflegeberufe stehen hingegen im Verhältnis zu den anderen Berufen nicht besser da als vor der Besoldungsrevision von 2002. Mit den unkontrollierten Aufstockungen ist die Besoldungsrevision (SBR 2000) finanziell aus dem Ruder gelaufen, und seit Februar 2005 wird eine neue Besoldungsrevision (SBR 3000) ausgetüftelt. In ihr soll der Leistungsaspekt endlich zum Tragen kommen und dies stärker als 2002 beabsichtigt war.Funktionsumschreibungen werden korrigiert, oder neu erstellt. Die Flexibilität der Lohngestaltung wird erhöht und allenfalls ein automatischer Stufenanstieg beseitigt. Tendenziell entwickeln sich die Pläne in Richtung Marktlohn. Es braucht unsererseits ein gutes Monitoring, um die oft wenig transparenten und komplizierten Entwicklungen nicht aus dem Auge zu verlieren. Nach wie vor hat keine Entdisktiminierung stattgefunden und die strukturellen Aufholerinnen sind noch nicht gerecht entlöhnt, was auch von der Stadt offen zugegeben wird.“
Stand 2002: Die städtische Besoldungsrevision von 2002 hat die Lohngleichstellungsforderungen des Gesundheitspersonals übergangen. Das städtische Gesundheitspersonal erfuhr vor der Besoldungsrevision 2000 bei den Löhnen eine Diskriminierung. Damals weigerte sich der Zürcher Stadtrat, dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.1.2001, welches eine Klage des Gesundheitspersonals gegen Lohndiskriminierung gutgeheissen hat, Folge zu leisten. Da die Löhne vor der Besoldungsrevision als Basis für die Überführung im Jahr 2002 dienten, setzte sich die Diskriminierung fort, indem der resultierende Lohnzuwachs einen bestimmten Prozentsatz - bezogen auf den bisherigen, diskriminierenden Lohn nicht - übersteigen durfte. Die Zuwachsbegrenzung wurde durch Streichung von Werten der nutzbaren Erfahrung (nE) erreicht. Da eine Mehrheit der Angestellten in den Gesundheitsberufen auf blosse 95% überführt worden sind und einige von Ihnen zusätzlich noch Abstriche bei der nutzbaren Erfahrung erdulden mussten, haben sich zahlreiche Gesundheitsangestellte mit einem Rekurs gegen dies diskriminierende Überführung gewehrt. Auf der nachfolgenden Seite finden sich einige Hinweise zur Einreichung eines Rekurses und eine ausführlich juristische Argumentation.